Verbot der Einbringung und Einleitung
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altöl, Bilgenwasser, Altfett und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall sowie Slops, Ladung, Restladung, Hausmüll und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. Das Einbringen oder Einleiten von Ladungsrückständen ist nach Maßgabe der Vorschriften der Donauländer (§§ 32 und 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 idgF) zulässig.
2. Sind die in Z 1 genannten Abfälle und Abwässer unabsichtlich in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie dahin zu gelangen, hat der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde unter möglichst genauer Angabe der Art und des Ortes der Einleitung oder Einbringung zu melden.
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