§ 902
In Kraft bis 31. Dezember 2011
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Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und die Menge des entstehenden Abfalls und der Abwässer so gering wie möglich zu halten.
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