Wache und Aufsicht
1. An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
2. Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen.
3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen sowie von Tankfahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen, sowie Tankfahrzeuge dürfen in Hafenbecken und auf Liegeplätzen stillliegen, an denen die Aufsicht sichergestellt ist.
Keine Ergebnisse gefunden