Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter
1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
a) 10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt;
b) 50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt;
c) 100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt.
Führen Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände eine unterschiedliche Anzahl von blauen Lichtern oder Kegeln, richtet sich der Mindestabstand zwischen ihnen nach den Vorschriften für die höchste Anzahl von blauen Lichtern oder Kegeln.
2. Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nicht
a) für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;
b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach 8.1.8 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen.
3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.
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