Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
a) 10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht gemäß § 3.14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 führt;
b) 50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 führt;
c) 100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 führt.
Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die verschiedene blaue Lichter oder Kegel führen, richtet sich der Mindestabstand zwischen ihnen nach der höchsten Anzahl der Lichter oder Kegel. Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die die gleiche Bezeichnung führen, wird kein Mindestabstand gefordert.
2. Für das Stillliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
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