Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter
1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
a) 10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt;
b) 50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt;
c) 100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt.
2. Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nicht
a) für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;
b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen.
3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.
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