§ 703
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Ankern
1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
a) auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
b) auf Strecken, die durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
2. Auf Abschnitten, auf denen das Ankern gemäß Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken ankern, die durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) bezeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
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