Stillliegen
1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
a) auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
b) auf von den zuständigen Behörden bestimmten Strecken;
c) auf Strecken, die durch das Zeichen A.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht;
d) unter Brücken und Überspannungen;
e) im Bereich von Fahrwasserengen gemäß § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
f) an Mündungen von Nebenwasserstraßen;
g) in der Fahrlinie von Fähren;
h) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen oder beim Ablegen benützen;
i) auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) bezeichnet sind;
j) neben einem Fahrzeug, das das Zeichen gemäß § 3.47 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
k) auf Wasserflächen, die durch das Zeichen A.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind und deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
2. Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen gemäß Z 1 lit. a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf Liegeplätzen stillliegen, die durch eines der Zeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03 bis 7.06 einzuhalten.
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