§ 637
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Verhalten der Sporttaucher
Das Sporttauchen ist ohne Genehmigung an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
a) auf der üblichen Fahrtroute von Fahrzeugen, die die Zeichen gemäß den §§ 3.16 und 3.34 führen;
b) vor Hafeneinfahrten;
c) im Bereich von Liegeplätzen,
d) in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden