§ 637
Up-to-date
§ 637 — WVO
Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
1. Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
a) auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen;
b) vor und in Hafeneinfahrten;
c) in der Nähe und im Bereich von Liegestellen;
d) in Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
e) im Fahrwasser;
f) in Häfen.
2. Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen.
3. In Österreich gilt zusätzlich § 16.04.
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