§ 636
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen
1. Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
2. Das Aufstellen von Fischereigeräten in oder in der Nähe des Fahrwassers oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
3. Alle anderen Fahrzeuge dürfen nicht nahe an Fischereifahrzeugen vorbeifahren, die die Zeichen nach § 3.35 führen.
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