§ 634 VII. Besondere Regeln
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
WVO
Gliederung
2. Teil Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau
6. Abschnitt Fahrregeln
IV. Fähren
§ 634 VII. Besondere Regeln
Rückverweise
Besonderer Vorrang
Beim Begegnen oder Queren müssen die anderen Fahrzeuge einem Fahrzeug, das eine Bezeichnung gemäß den §§ 3.18 oder 3.35 führt, ausweichen.
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