§ 634
Up-to-date
§ 634 — WVO
Besonderer Vorrang
1. Bei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von
a) einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.34 führt,
b) einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.35 führt,
müssen andere Fahrzeuge ausweichen.
2. Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Z 1 lit. a und einem Fahrzeug nach Z 1 lit. b muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.
3. Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach § 3.37 führt, nicht näher als 1000 m nähern.
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