Radarfahrt
1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge nur dann mit Radar fahren – Radarfahrt –, wenn eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungsausweis für Binnenschiffe auf der Donau ein Zeugnis gemäß § 4.05 Z 1 lit. c besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, sich ständig im Steuerhaus aufhalten.
Wenn in der Zulassungsurkunde (Schiffsattest) vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radar-Einmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
2. Bei der Radarfahrt sind die Fahrzeuge, Schub-, Schlepp- und Koppelverbände von der Aufstellung eines Ausgucks gemäß § 6.30
Z 1 befreit, sofern der Schiffsführer in der Lage ist, die Fahrt gefahrlos fortzusetzen.
3. Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm Echos von Fahrzeugen bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es
a) das Dreitonzeichen gemäß § 4.05 Z 1 lit. b geben; dieses Schallzeichen ist so oft, wie es notwendig ist, zu wiederholen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
b) seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.
4. Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg das Dreitonzeichen gemäß Z 3 lit. a hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen können, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es die in § 6.33
Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen geben, die so oft, wie es notwendig ist, zu wiederholen sind und den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen und ansagen, ob es die blaue Tafel oder das weiße Funkellicht gemäß § 6.04 zeigt oder nicht. Ein Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen und ansagen, nach welcher Seite es ausweicht.
Alle Fahrzeuge in der Radarfahrt zu Tal müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen und den ihnen gewiesenen Weg bestätigen oder mitteilen, nach welcher Seite sie ausweichen.
5. Fahrzeuge in der Radarfahrt dürfen nur überholen, nachdem sie über Sprechfunk vereinbart haben, an welcher Seite das Überholen erfolgen soll, und nur dann, wenn das Fahrwasser hinreichend breit ist.
6. Bei Verbänden gelten die Z 1 und 3 bis 5 für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
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