Schallzeichen beim Stillliegen
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der von den zuständigen Behörden bestimmten Liegeplätzen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen, sobald und solange sie eines der gemäß § 6.32 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a oder gemäß § 6.33 Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:
a) eine Gruppe von Glockenschlägen, wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers stillliegen;
b) zwei Gruppen von Glockenschlägen, wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers stillliegen;
c) drei Gruppen von Glockenschlägen, wenn ihre Lage unbestimmt ist.
2. Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
3. Z 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gelten Z 1 und 2 für den Schlepper und den letzten Anhang.
4. Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.
Keine Ergebnisse gefunden