§ 629
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Vorrang bei der Schleusung
Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:
a) Fahrzeuge der zuständigen Behörden, der Feuerwehr, der Polizei oder der Zollverwaltung, der Rettung und des Gesundheitsdienstes, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
b) Fahrzeuge, denen die zuständigen Behörden diesen Vorrang ausdrücklich zuerkannt haben und die den roten Wimpel gemäß § 3.36 zeigen.
Nähern sich solche Fahrzeuge an die Vorhäfen der Schleusen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihre Durchfahrt erleichtern.
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