Durchfahren der Wehre
1. Im Bereich eines Wehres ist es verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7) bezeichnet ist.
3. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) angezeigt sein.
4. Abweichend von Z 2 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung auch durch ein am Wehrsteg über der Wehröffnung angebrachtes Zeichen D.1 (Anlage 7) angezeigt sein.
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