Durchfahren fester Brücken
1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) bezeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken bezeichnet durch:
a) das Zeichen D.1a (Anlage 7) oder
b) das Zeichen D.1b (Anlage 7),
das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benützen.
Ist die Öffnung gemäß lit. a bezeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.
Ist sie gemäß lit. b bezeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bezeichnet.
3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß Z 2 bezeichnet, kann die Schifffahrt die nicht bezeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benützen.
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