§ 622a
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
Es ist verboten, an den im § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach § 3.25 Z 1 lit. b und d oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball oder die rote Flagge nach § 3.25 Z 1 lit. b und d führen, oder an den in § 3.34 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie die zwei roten Lichter oder die zwei schwarzen Bälle nach § 3.34 Z 2 lit. a führen.
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