§ 622
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Vorübergehende Sperre der Schifffahrt
Wenn die zuständige Behörde durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.
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