§ 621a
In Kraft bis 31. Januar 2019
Up-to-date
Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind
Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden:
a) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
b) auf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;
c) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden