§ 621a
Up-to-date
§ 621a — WVO
Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind
Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden:
a) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
b) gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde oder mit deren Genehmigung;
c) auf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;
d) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.
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