Vermeidung von Wellenschlag
1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie
a) vor Hafenmündungen;
b) in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Anlegestellen festgemacht sind oder die laden oder löschen;
c) in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;
d) in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
e) auf von den zuständigen Behörden durch ein Zeichen A.9 (Anlage 7) bezeichneten Strecken,
rechtzeitig ihre Geschwindigkeit vermindern, jedoch nicht unter das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß.
2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung gemäß Z 1 lit. b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Lichter gemäß § 3.27
Z 1 lit. c oder die die Flagge oder Flaggen gemäß § 3.41 Z 1 lit. c führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Lichter oder die Flagge oder Flaggen gemäß § 3.48 Z 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Z 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst großen Abstand zu halten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden