§ 619
In Kraft bis 31. Januar 2019
Up-to-date
Treibenlassen
1. Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.
2. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
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