§ 619
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Treibenlassen
1. Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen an Liege-, Lade- und Löschplätzen.
2. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
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