§ 619
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§ 619 — WVO
Treibenlassen
1. Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.
2. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie in Häfen.
3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
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