§ 618
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2. Das Verbot gemäß Z 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf den Liegeplätzen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die gemäß § 7.03 Z 1 lit. b durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
3. Das Verbot gemäß Z 1 gilt nicht auf Strecken, die gemäß § 7.03
Z 2 durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) bezeichnet sind.
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