§ 614
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Verhalten bei der Abfahrt
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 mit der Maßgabe, dass sie statt der Schallzeichen gemäß § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben haben:
„einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten; „zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.
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