§ 614
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
Verhalten bei der Abfahrt
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 entsprechend; sie haben statt der Schallzeichen nach § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben:
„einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten;
„zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.
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