§ 612
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
III. Weitere Regeln für die Fahrt
Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
1. Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Zeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Zeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt sein.
2. Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an das Zeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.
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