§ 611
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:
a) ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Zeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
b) ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Zeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind; dies gilt nicht, wenn mindestens einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreiten.
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