§ 606
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
Bei der Begegnung zwischen einem vom Ufer aus getreidelten Fahrzeug und einem nicht getreidelten Fahrzeug muss abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, frei gelassen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden