Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet der Ausdruck „zu Berg“ auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle.
2. In diesem Abschnitt gelten als:
a) „Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
b) „Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5 hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
c) „Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden