§ 601
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Kapitels gelten als:
a) „ Begegnen “: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
b) „ Überholen “: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
c) „ Kreuzen “: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.
2. Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die für Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels auch für Verbände.
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