§ 502
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Bezeichnung der Wasserstraßen
1. Anlage 8 enthält die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schifffahrt. Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Zeichen verwendet werden.
2. Auf der gesamten Wasserstraße ist die Fahrrinne nach dem System der Seitenbezeichnung gekennzeichnet, bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf der Wasserstraße folgt. Bei der Bezeichnung der Fahrrinne oder der Ufer beziehen sich die Begriffe „rechts“ und „links“ auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.
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