Schifffahrtszeichen
1. Anlage 7 enthält die der Verkehrsregelung dienenden Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie der besonderen Anordnungen in Einzelfällen gemäß § 1.19 haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen gemäß Z 1 erteilt werden.
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