WVO
Gliederung
8. Abschnitt Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau
§ 4201 3. Abschnitt
Rückverweise
Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles
1. In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für
a) Tankschiffe, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen, in anderen Häfen als Ölhäfen;
b) andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 oder § 3.32 führen;
c) die Verwendung des Notzeichens (§ 3.46).
2. Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.
3. In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.43 und
3.44 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.
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