§ 4102
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
WVO
Rückverweise
Schutz und Winterstand in Privathäfen
Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen zum Schutz oder zum Winterstand auch Privathäfen aufsuchen, wenn öffentliche Häfen überfüllt sind oder ein öffentlicher Hafen nicht mehr gefahrlos erreicht werden kann; in diesen Fällen gilt § 40.28 sinngemäß.
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