§ 4102
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
Schutz und Winterstand in Privathäfen
Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen zum Schutz oder zum Winterstand auch Privathäfen aufsuchen, wenn öffentliche Häfen überfüllt sind oder ein öffentlicher Hafen nicht mehr gefahrlos erreicht werden kann; in diesen Fällen gilt § 40.27 sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden