Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-AIS) und System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)
1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland-AIS-Gerät ausgerüstet sein, das den Vorschriften des Internationalen Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 415/2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG, ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2012, ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 5, und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU entspricht. Diese Geräte müssen gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde zertifiziert und installiert und in gutem Betriebszustand sein. Die zuständige Behörde kann die Seeschiffe von diesen Vorschriften befreien. In Österreich müssen die Geräte auch den diesbezüglichen Vorschriften der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) bzw. der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU entsprechen. Die Bestimmungen dieser Z 1 gelten in Österreich auch für Seeschiffe.
Diese Vorschriften gelten nicht für folgende Fahrzeuge:
a) Fahrzeuge in Verbänden, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b) Kleinfahrzeuge,
c) Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb,
d) nicht frei fahrende Fähren.
2. Das Inland-AIS-Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die auf den von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Liegestellen stillliegen. Fahrzeuge nach Z 1 lit. a müssen an Bord vorhandene Inland-AIS-Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.
3. Für die Übertragung von Nachrichten mittels Inland-AIS gilt die Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU.
4. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Internationalen Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung 415/2007/EU und der entsprechenden Empfehlungen der ITU übermittelt werden:
a) Nutzeridentifikation (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b) Schiffsname;
c) Schiffstyp oder Verbandstyp;
d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder die IMO-Nummer;
e) Gesamtlänge des Fahrzeugs bzw. Verbandes auf dm genau;
f) Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. Verbandes auf dm genau;
g) Position (WGS 84);
h) Geschwindigkeit über Grund;
i) Kurs über Grund;
j) Zeit des elektronischen Navigationsgerätes;
k) Navigationsstatus (zB in Fahrt mit Motorkraft, vor Anker, festgemacht);
l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m (zB GNSS-Antenne);
m) Positionsgenauigkeit;
n) Tiefgang des Fahrzeugs;
o) in Österreich: das Rufzeichen;
p) in Österreich: Gefahrgutklasse;
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
a) Gesamtlänge;
b) Gesamtbreite;
c) Verbandstyp;
d) Navigationsstatus;
e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m (zB GNSS-Antenne);
f) Tiefgang des Fahrzeugs;
g) in Österreich: Gefahrgutklasse.
6. Kleinfahrzeuge können mit einem AIS Inland Gerät, einem AIS-Gerät der Klasse A oder einem AIS-Gerät der Klasse B ausgerüstet sein. Die Inland-AIS-Geräte müssen dem Internationalen Standard für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung 415/2007 und den Vorschriften für den Sprechfunk entsprechen. AIS-Geräte der Klasse A müssen den Vorschriften der IMO entsprechen. AIS-Geräte der Klasse B müssen den internationalen Vorschriften für Telekommunikation und Elektrotechnik entsprechen.
7. Kleinfahrzeuge, denen keine ENI-Nummer erteilt wurde, brauchen die Daten nach Z 4 lit. d nicht zu übermitteln.
8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
9. Für Fahrzeuge, die ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS-Gerät der Klasse A oder ein AIS-Gerät der Klasse B verwenden, gelten die Regelungen nach Z 1 entsprechend.
10. In Österreich hat der Schiffsführer die über Inland-AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.
11. In Österreich müssen Fahrzeuge gemäß Z 1, ausgenommen Fähren, auch mit Inland-ECDIS-Geräten, die mit den Inland-AIS-Geräten verbunden sind, ausgerüstet sein. Die Inland-ECDIS-Geräte müssen für den Navigationsmodus zugelassen sein oder den Mindestanforderungen für Inland ECDIS im Informationsmodus gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS), ABl. Nr. L 324 vom 19.12.2018 S. 1, entsprechen.
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