Radar
1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen gelten Fahrzeuge nur dann als Radarfahrer, wenn
a) sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von den zuständigen Behörden zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren müssen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet sein;
b) sie mit einem Schallgerät ausgerüstet sind, das geeignet ist, das Dreitonzeichen gemäß § 1.01 Z 24 abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und nicht freifahrende Fähren;
c) sich an Bord eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Empfehlungen der Donaukommission entspricht, oder ein gleichwertiges Zeugnis (Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent – 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres) besitzt;
d) Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
2. Bei Schub- und Koppelverbänden gilt Z 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
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