Sprechfunk
1. Die Funkausrüstung an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Basel 2000) entsprechen.
2. Im internationalen Verkehr muss das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil (Donau) in der geltenden Fassung, an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden.
3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
4. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Satz 1 und 2 gilt auch während des Betriebes.
5. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Furten, Strecken mit geregeltem Verkehr und Fahrwasserengen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden und den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten (§ 6.32 Z 4) geben.
6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
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