§ 404
Up-to-date
§ 404 — WVO
Notzeichen
1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.
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