§ 4025
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
WVO
Rückverweise
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
1. Gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung dürfen nur an den dafür bestimmten Liegeplätzen umgeschlagen werden.
2. Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen so festgemacht werden, dass der Bug des Fahrzeuges zur Hafenausfahrt weist.
3. Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 1 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.
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