§ 4024
In Kraft bis 31. Dezember 2011
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WVO
Rückverweise
Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag Fallen beim Umschlag Gegenstände in das Wasser, welche die Schifffahrt gefährden können, so ist umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.
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