§ 4024
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag
Fallen beim Umschlag Gegenstände in das Wasser, welche die Schifffahrt gefährden können, so ist umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.
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