§ 4020
In Kraft bis 31. Dezember 2011
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Andere Benützung der Hafengewässer
Reparaturen an Fahrzeugen oder Schwimmkörpern dürfen außerhalb der zu Schiffswerften, Reparatur- oder Ausrüstungswerkstätten gehörenden Wasserflächen des Hafens nur soweit vorgenommen werden, als dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und die Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
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