Allgemeines
1. Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Vorschriften Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt abgegeben werden:
a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß lit. b, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, dass sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen des 1. Teiles der Anlage 6 entsprechen;
b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch angetriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen des 1. Teiles Z 1 lit. b und Z 2 lit. b der Anlage 6 entsprechen.
2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden. Die Lichtzeichen müssen gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein. Dies gilt nicht für das Zeichen der Radarfahrer zu Tal gemäß § 6.32 Z 4 lit. a und nicht für Glockenzeichen.
3. Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
4. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben. Diese Zeichen können die Sichtzeichen gemäß § 3.46 ersetzen oder ergänzen.
5. Um die Hörbarkeit der Schallzeichen zu gewährleisten, darf bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs in Fahrt der A bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 70 dB nicht überschreiten.
6. Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.
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