§ 4019
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
WVO
Rückverweise
Sicherung von Leitungen
Ausmündungen von Leitungen (zB für Wasser, Dampf, Pressluft, Übergabe von wassergefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, dass Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und das Gewässer nicht verschmutzt werden können.
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