§ 4018
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
WVO
Rückverweise
Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen
1. Auf Fahrzeugen darf Feuer nur in gesicherten Feuerstellen unterhalten werden; das Feuer ist zu beaufsichtigen. Offenes Licht darf nur in geschlossenen Leuchten mit Brennstoffbehältern aus Metall benützt werden.
2. In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume sind der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.
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